Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45ff des Pflegestärkungsgesetzes seit 1.1.2017 (z.B. Angebote für Demenzkranke in der Häuslichkeit):

Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege (Pflegegrad 1 - 5) haben Anspruch auf einen sogenannten Entlastungsbetrag (125.- Euro/Monat). Damit können Kosten für Angebote zur Unterstützung im Alltag (z.B. durch die org. Nachbarschaftshilfen) erstattet werden. Der Betrag kann aber auch verwendet werden für Tages-, Nacht-, Kurzzeitpflege und  für Leistungen ambulanter Pflegedienste. Der Betrag 125.-/Monat muss nicht im jeweiligen Monat verbraucht werden, sondern kann noch bis in das 1. Halbjahr des Folgejahres in Anspruch genommen werden. Nachbarschaftshilfen (also: freiwillig Engagierte mit Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG), die Unterstützung im Alltag in der Häuslichkeit (z.B. für Demenzerkrankte) erbringen, benötigen eine Anerkennung durch das zuständige Landratsamt (Biberach bzw. Sigmaringen). Grundlage ist die sogen. Unterstützungsangebote-Verordnung des Landes Ba.-Wü. (UstA-VO)  v. 17.1.2017. Voraussetzung für die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag ist demnach:

  • Konzept zur Steigerung der Lebensqualität und Verbesserung der Pflege- und Betreuungssituation (eine Modellkonzeption für die org. Nachbarschaftshilfen finden Sie im internen Bereich hier)
  • regelmäßiges und verlässliches Angebot der Gruppe bzw. des Dienstes (nicht Einzelpersonen!)
  • persönliche Eignung der Nachbarschaftshelferinnen
  • fachliche Eignung durch Nachweis Schulung mit mind. 30 Unterrichtsstunden; neue Nachbarschafts-helfer/innen haben ½ Jahr Zeit, um Einführungsschulungen in mehreren Modulen wahrzunehmen. 20 UE sollen Basisschulung und 10 UE Vertiefung sein (1 UE= 45 Minuten). Je nach Themenstellung können die jährlichen Fortbildungen auch als Einführungsmodul für neue Nachbarschaftshelfer/innen gewertet werden. Team- und Fallbesprechungen können ggf. als ein Modul gelten, wenn damit ein entsprechendes Thema abgedeckt wurde. Engagierte Personen, die eine einschlägige berufliche Vorerfahrung mitbringen, müssen die Einführungskurse nicht bzw. nicht in vollem Umfang durchlaufen. Nicht anerkannt werden familiäre Vorerfahrungen. Die als Fachkraft anerkannte Person, kann für die Themen, in denen sie selbst ausreichend qualifiziert ist, als Referent/in tätig werden. Der Träger des Unterstützungsangebots ist für Umfang und Qualität der Schulungen verantwortlich. Für fortlaufende Schulungen wird eine Anzahl von 8 UE pro Jahr empfohlen (vgl. die Orientierungshilfe zu den Schulungen unten stehend)
  • eine ausreichend qualifizierte Fachkraft begleitet kontinuierlich und besitzt eine berufliche Qualifikation (Gesundheits-/Altenpfleger; Heil-,Sozialpädagoge, Familienpfleger/in, Dorfhelfer/in)

  • bestehender Versicherungsschutz (Haftpflicht und Unfallversicherung)

  • jährlicher (formularmäßiger) Tätigkeitsbericht an das Landratsamt, spätestens bis zum 30.4. des Folgejahres

Wenn die jeweilige org. Nachbarschaftshilfe anerkannt ist, dann erst können die Betroffenen/Angehörigen mit der (erhaltenen) Rechnung bei Ihrer Pflegekasse Erstattung beantragen und erhalten. Voraussetzung ist natürlich dabei, dass die Betroffenen (noch) einen Anspruch auf diese Leistung haben und sie nicht anderweitig bereits verbraucht ist.  

Das Sozialministerium BW bzw. der für die Fragen nach UstA-Verodnung gebildete Koordinierungsausschusses

hat 2018 eine Preisobergrenze für die Kosten von Betreuungsgruppen und Diensten festgelegt: 15.- Euro/Std.

Er hat auch eine Musterrechnung empfohlen. Näheres hier 

Eine Modellkonzeption für die org. Nachbarschaftshilfen zur Anerkennung als Unterstützungsangebot im Alltag gemäß UstA-Verordnung, hrsg. vom Fachverband Zukunft Familie 10/2017, finden Sie hier. Dort ist findet man  eine Mustervorlage für den jährlichen schriftlichen Nachweis (bis jeweils 30.4.), ebenfalls erstellt von unserem Fachverband. Er dient der Hilfestellung, ist also keine Vorgabe! Entscheidend ist, was Ihr Landratsamt als Nachweis haben möchte.


Weitere Informationen:

Informationen und Formulare zu den niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten und zur Förderung nach § 45ff SGB XI im Landkreis Biberach gibt es hier; für den Landkreis Sigmaringen hier

Grundsätzliche und laufend aktuelle Informationen gibt es bei der Fachstelle Unterstützungsangebote: hier


Rechtliche Grundlagen:

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Verordnung des Landes BW zur Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag nach 45 SGB XI, 17.1.2017; gültig ab 9.2.2017
Verordnung BW UnterstützimAlltag§45SGBXI
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Begründung zur Verordnung
17-30-17-A1-UstA-VO_Begruendung_2017.pdf
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Orientierungshilfe für Schulungen nach der UstA-VO, 2017
17-30-38_Orientierungshilfe_Schulungen n
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Handlungsempfehlungen zur Durchführung von eingeschränkten Gruppenangeboten der Unterstützungsangebote im Alltag nach §45affSGB XI, Hg: SMI 05 2020
200522 Anlage Handlungsempfehlungen UstA
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Möglichkeiten zur digitalen Durchführung von Schulungsmodulen für neue Nachbarschaftshelferinnen nach der UstA-VO, zusammengestellt von ZuFa. Links zu Filme, Videos, Plattformen, Online-Kurse, vgl. im internen Bereich: hier


Lernplattform für digitale Schulungsmodelle im Rahmen der benötigten Themenfelder nach der Unterstützungsangeboteverordnung:

Faltblatt dazu mit allen Infos:

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2021-05-27_faltbl_WEB (002).pdf
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