Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege (Pflegegrad 1 - 5) haben Anspruch auf einen sogenannten Entlastungsbetrag (125.- Euro/Monat). Damit können Kosten für Angebote zur Unterstützung im Alltag (z.B. durch die org. Nachbarschaftshilfen) erstattet werden. Der Betrag kann aber auch verwendet werden für Tages-, Nacht-, Kurzzeitpflege und für Leistungen ambulanter Pflegedienste. Der Betrag 125.-/Monat muss nicht im jeweiligen Monat verbraucht werden, sondern kann noch bis in das 1. Halbjahr des Folgejahres in Anspruch genommen werden. Nachbarschaftshilfen (also: freiwillig Engagierte mit Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG), die Unterstützung im Alltag in der Häuslichkeit (z.B. für Demenzerkrankte) erbringen, benötigen eine Anerkennung durch das zuständige Landratsamt (Biberach bzw. Sigmaringen). Grundlage ist die sogen. Unterstützungsangebote-Verordnung des Landes Ba.-Wü. (UstA-VO) v. 17.1.2017. Voraussetzung für die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag ist demnach:
eine ausreichend qualifizierte Fachkraft begleitet kontinuierlich und besitzt eine berufliche Qualifikation (Gesundheits-/Altenpfleger; Heil-,Sozialpädagoge, Familienpfleger/in, Dorfhelfer/in)
bestehender Versicherungsschutz (Haftpflicht und Unfallversicherung)
jährlicher (formularmäßiger) Tätigkeitsbericht an das Landratsamt, spätestens bis zum 30.4. des Folgejahres
Wenn die jeweilige org. Nachbarschaftshilfe anerkannt ist, dann erst können die Betroffenen/Angehörigen mit der (erhaltenen) Rechnung bei Ihrer Pflegekasse Erstattung beantragen und erhalten. Voraussetzung ist natürlich dabei, dass die Betroffenen (noch) einen Anspruch auf diese Leistung haben und sie nicht anderweitig bereits verbraucht ist.
Das Sozialministerium BW bzw. der für die Fragen nach UstA-Verodnung gebildete Koordinierungsausschusses
hat 2018 eine Preisobergrenze für die Kosten von Betreuungsgruppen und Diensten festgelegt: 15.- Euro/Std.
Er hat auch eine Musterrechnung empfohlen. Näheres hier
Eine Modellkonzeption für die org. Nachbarschaftshilfen zur Anerkennung als Unterstützungsangebot im Alltag gemäß UstA-Verordnung, hrsg. vom Fachverband Zukunft Familie 10/2017, finden Sie hier. Dort ist findet man eine Mustervorlage für den jährlichen schriftlichen Nachweis (bis jeweils 30.4.), ebenfalls erstellt von unserem Fachverband. Er dient der Hilfestellung, ist also keine Vorgabe! Entscheidend ist, was Ihr Landratsamt als Nachweis haben möchte.
Informationen und Formulare zu den niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten und zur Förderung nach § 45ff SGB XI im Landkreis Biberach gibt es hier; für den Landkreis Sigmaringen hier
Grundsätzliche und laufend aktuelle Informationen gibt es bei der Fachstelle Unterstützungsangebote: hier
Möglichkeiten zur digitalen Durchführung von Schulungsmodulen für neue Nachbarschaftshelferinnen nach der UstA-VO, zusammengestellt von ZuFa. Links zu Filme, Videos, Plattformen, Online-Kurse, vgl. im internen Bereich: hier
Lernplattform für digitale Schulungsmodelle im Rahmen der benötigten Themenfelder nach der Unterstützungsangeboteverordnung: